Depotführende Institution - Wertpapier

Auskunftsersuchen landfremder Aktiengesellschaften

Unwesentlich, inwieweit landfremde Wertpapiere von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland besorgt, veräußert oder aufgehoben werden: Die ausländischen Handelspapiere unterliegen der Rechtsordnung des Nationalstaates,

in dem die Akquisition, die Veräußerung wie auch die Aufbewahrung geschieht. Sowie die Rechte und Pflichten wie ebenfalls die der Bank bestimmen sich deswegen je nach der dortigen Rechtsordnung, welche genauso die Offenlegung des Eignernamens disponieren mag. So sind bspw. Aktiengesellschaften häufig befugt oder auch verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Informationen einzuholen.

Desgleichen gilt ebenso regelmäßig für fremdstaatliche Kapitalmarktaufsichtsbehörden, Börsen und andere zur Überwachung des Finanzmarktes berechtigte Stellen. Im Hintergrund stehender Sinn dieser Auskunftsgesuche staatlicher Stellen sind bspw. Geheimnisträgerverdachtsfälle oder Tatbestände der Kursnotierungs- und Marktpreisbeeinflussung.

Es handelt sich dabei um Umstände, wie sie ebenfalls in Europa und der Bundesrepublik Deutschland auf Forderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkuratorien hin zu behandeln sind. Soweit  die depotführende Institution folgend im Einzelfall zur Auskunftsherausgabe unter Offenlegung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener informiert.

Risiko der Eigenverwahrung

Sofern Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviertwerden sollen, sollte bedacht werden, dass im Fall des Verlustes solcher Urkunden, bspw. durch Feuer oder Entwendung, für die Rekonstruktion der Rechte ein gerichtliches Aufgebotsverfahren lanciert werden muss, das beachtenswerte Kosten entfachen kann. Die Beschaffung der neuen Urkunden mag von der Eröffnung der ersten Initiativen bis zur behelfsmäßigen Ausstellung etliche Jahre in Beschlag nehmen.

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Napoleon Hill

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