Urkunden und Wertpapiere unter Eigenaufbewahrung-Risiken

Informationsantrag ausländischer Aktiengesellschaften

Gleichgültig, in wie weit ausländische Wertpapiere von dem Geldinstitut im Inland oder im Ausland zugelegt, vertrieben oder verwahrt werden: Die landfremden Papiere unterliegen der Rechtsstruktur des Nationalstaates,

in dem die Beschaffung, die Veräußerung oder die Verwahrung passiert. Sowohl die Rechte und Pflichten als auch die des Geldinstitutes konstituieren sich daher entsprechend dem dortigen Rechtskontext, die genauso die Bekanntmachung des Eignernamens disponieren kann. So sind beispielsweise Aktiengesellschaften mehrfach autorisiert oder selbst verpflichtet, über ihre Aktieninhaber Informationen einzuholen.

Desgleichen gilt nicht zuletzt regelmäßig für fremdländische Kapitalmarktkuratorien, Börsen und andere zur Aufsicht des Finanzmarktes berechtigte Stellen. Auslöser jener Auskunftsersuchen staatlicher Stellen sind z. B. Eingeweihtenverdachtsfälle oder Fälle der Kursnotierungs- und Marktpreisverfälschung.

Es handelt sich dabei um Begebenheiten, wie sie auch in Europa und der Bundesrepublik auf Forderung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wie auch anderer Finanzmarktkuratorien hin zu bearbeiten sind. Insoweit  die depotführende Geschäftsbank folgend im Einzelfall zur Auskunftsausgabe unter Mitteilung des Eignernamens verpflichtet ist, wird jener unterrichtet.

Risiko der Eigenaufbewahrung

Wenn Wertpapiere in Eigenverwahrung asserviert werden sollen, sollte vorausgesehen werden, dass im Tatbestand des Untergangs der Urkunden, etwa durch Feuer oder Diebstahl, für die Rekonstruktion der Rechte ein gerichtliches Appellsverfahren aufgenommen werden muss, welches beträchtliche Kosten in Gang setzen kann. Die Besorgung der neuen Urkunden mag von der Einleitung der ersten Initiativen bis zur ersatzweisen Ausstellung mehrere Jahre andauern.

Hope springs eternal.

Alexander Pope

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