Disposition und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

Kapitalanlagefonds werden in der Bundesrepublik von inländischen und fremdländischen Investitiongesellschaften angeboten:

Deutsche Investitionsgesellschaften (Kapitalanlagegesellschaften)

werden bestimmt durch das Investmentgesetz (InvG). Zur Aufnahme des Geschäfts bedürfen sie einer Genehmigung vermöge der zuständigen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die ebenso die Compliance der gesetzlichen Richtlinien und der Vertragsbedingungen beaufsichtigt.

Investmentgesellschaften werden meist in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betrieben; realisierbar ist gleichfalls die Rechtsform der Aktiengesellschaft.

Separation von eigenem Kapital und Sondervermögen: Falls Sie als Anleger Investitionsanteilscheine einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft erringen, werden Sie kein Mitgesellschafter der Geldanlagegesellschaft, statt dessen werden Ihre Einzahlungen einem Fonds (Kapitalanlagefonds) zugeführt, das von der Geldanlagefirma verwaltet wird.

Das Sondervermögen soll vom eigenen Vermögen der Gesellschaft getrennt gehalten werden und haftet keinesfalls für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft. Ebendiese strikte Separation dient namentlich der Sicherheit der Anleger vor Verlust ihrer Gelder vermöge Forderungen Dritter vis-à-vis der Geldanlagegesellschaft.

Geldanlageaktiengesellschaft: Eine Sonderform der Fondsdisposition ist die Besorgung von Aktien von Investitionsaktiengesellschaften. Satzungsgetreu festgelegter Unternehmensgegenstand solcher Gesellschaften ist die Disposition und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens getreu der Norm der Wagnismischung. Ferner für sie hat Investmentgesetz Gültigkeit.

Ausländische Geldanlagegesellschaften

können wie deutsche Investitionsgesellschaften organisiert sein (wie Tochterunternehmen deutscher Geldinstitute in Luxemburg). Es sind dennoch oft ebenso andere Formen gebräuchlich. Entsprechend des Herkunftslandes können große Differenzen in der gesetzlichen Grundlage und der Berechtigungskonstruktion bestehen.