Aktie-Shareholder ist Mitbesitzer

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Mitbesitzerpapier, welches ein Mitgliedschaftsrecht des Aktienbesitzers an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbrieft. Der Anteilseigner wird Mitbesitzer am Aktienkapital und hierbei Mitinhaber des Gesellschaftseigentums.

Die folgenden Abschnitte behandeln die Aktien deutscher Einrichtungen.

Die Rechte, über welche Sie als Aktieninhaber einer fremdländischen Aktiengesellschaft verfügen, reglementieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Nationalstaates.

Shareholder ist Mitbesitzer - keineswegs Gläubiger

Als Eigner einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Kreditor, stattdessen Mitinhaber der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt. Daraus resultieren zum einen die weiter unten näher beschriebenen Rechte, jedoch ebenso Pflichten.

Darunter ist namentlich die Obliegenheit zur Leistung der Einlage auf das Grundkapital zu verstehen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert zuzüglich ggf. ein Aufgeld (Agio), eingeschränkt.

Nebenverbindlichkeiten sind bei dezidierten Aktienarten möglich; sie müssen dadurch in der Aktienzertifikat im Einzelnen bezeichnet werden.

Erträge: Gewinnanteile und Wertsteigerungen

Die Aktie bietet dem Geldgeber zweierlei Ertragsquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Börsennotierungserträge. Die Aktie ist durchaus ein Eventualitätspapier - das heißt, dass Ihnen weder Kurserträge noch - in der Regel - Dividenden gewährleistet werden.

Erfolgt gleichwohl eine Dividendenzahlung, so steht Ihnen in der Regel ein bestimmter Proportion daran zu.

Aktie ist nicht gleich Aktie: Gestaltungsmöglichkeiten existieren für die auflegende Einrichtung vor allem hinsichtlich der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Vorführung des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) wie auch bezüglich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausformulierung bezüglich der Übertragbarkeit dezidiert die Möglichkeit der Eigentumsübertragung an der Aktie und limitier ggf. die jederzeitige freie Handelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.

 

Tradition ist ein Lotse und kein Gefängniswärter.

W. Somerset Maugham

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