Aktien und Shareholder

Aktien: Die Aktie ist ein Proportions- oder Teilhaberpapier, das ein Mitgliedschaftsrecht des Anteilseigners an einer Aktiengesellschaft in einer Aktienurkunde verbrieft. Der Aktieninhaber wird Teilhaber am Aktienkapital und angesichts dessen Mitinhaber des Gesellschaftsbesitzs.

Die folgenden Artikel behandeln die Aktien deutscher Firmen.

Die Rechte, über die Sie als Aktienbesitzer einer ausländischen Aktiengesellschaft verfügen, determinieren sich nach der Rechtsordnung des entsprechenden Landes.

Shareholder ist Teilhaber - nicht Geldgeber

Als Besitzer einer Aktie sind Sie keinesfalls - wie bei einem verzinslichen Anteilschein - Darlehensgeber, sondern Mitinhaber der Gesellschaft, die die Aktien ausgibt. Daraus resultieren zum einen die weiter abwärts näher beschriebenen Rechte, freilich zudem Pflichten.

Darunter ist speziell die Pflicht zur Leistung der Einlage auf das Gesellschaftskapital zu begreifen; ihre Höhe ist auf den Ausgabebetrag der Aktie, d. h. den Nominalwert zuzüglich ggf. ein Aufpreis (Aufschlag), limitiert.

Nebenobliegenheiten sind bei dezidierten Aktienarten möglich; sie müssen dadurch in der Urkunde im Einzelnen benannt werden.

Erträge: Dividenden und Valorisierungen

Die Aktie bietet dem Investor zweierlei Profitquellen: zum einen Dividendenausschüttungen, zum anderen Kursgewinne. Die Aktie ist dennoch ein Unwägbarkeitspapier - das heißt, dass Ihnen weder Börsenkurserlöse noch - in der Regel - Dividenden verbrieft werden.

Erfolgt gleichwohl eine Dividendenausschüttung, so steht Ihnen prinzipiell ein bestimmter Anteil daran zu.

Aktie ist keinesfalls gleich Aktie: Ausformungsmöglichkeiten bestehen für die ausstellende Unternehmung vor allem betreffend der Übertragbarkeit (Namensaktien/Inhaberaktien), der Illustration des Unternehmensanteils (Nominalwert/Stückaktien) wie auch bezüglich der Begebung von Rechten (Stammaktien/Vorzugsaktien).

Die Ausgestaltung bezüglich der Übertragbarkeit dezidiert die Möglichkeit der Eigentumsübermittlung an der Aktie und beschränk ggf. die unentwegte freie Verhandelbarkeit des Wertpapiers (Fungibilität) ein.